AGB

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN / MIETVERTRAG

Allgemeine Vermietbedingungen

Sportwagen Heienbrok GbR
Driburger Str. 4a, 33647 Bielefeld

Inhaber: Yannick Röscher, Jan Henrik Heienbrok

1. Fahrzeugführer

Nur die namentlich im dazu vorgesehenen Feld auf dem Mietvertrag genannte Person ist berechtigt, das im Mietvertrag genannte Fahrzeug zu führen.

Sollen weitere Personen zur Fahrzeugführung berechtigt werden, müssen diese dem Vermieter genannt und deren Berechtigung von dem Vermieter gegen eine Pauschale von 50€ pro Zusatzfahrer schriftlich im Mietvertrag bestätigt werden.

Voraussetzung zum Führen des gemieteten Fahrzeugs ist, dass jeder Fahrzeuglenker mindestens 18 Jahre alt ist und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Der Mieter, sowie die weiteren im Mietvertrag genannten Fahrzeuglenker haben dem Vermieter ihren Führerschein vor Vertragsabschluss vorgelegt und zur Kopie bereitgestellt.

Der Vermieter behält sich das Recht vor, die Erlaubnis zur Benutzung des gemieteten Fahrzeugs von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen, die dem Vermieter vor Vertragsabschluss bekannt gemacht werden.

2. Übergabe Des Fahrzeugs

Der Vermieter übergibt dem Mieter ein betriebsbereites Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand.

Der Mieter ist verpflichtet, den Zustand des Fahrzeugs bei der Übergabe sorgfältig zu überprüfen. Jede sichtbare Beschädigung ist von den Parteien sofort schriftlich auf dem Mietvertrag oder einem dem Mietvertrag beizufügenden Beiblatt zu dokumentieren.

Für sichtbare Schäden, die nicht bei der Übergabe festgehalten wurden, wird vermutet, dass diese während der Dauer der Vermietung entstanden sind und somit vom Mieter zu verantworten sind.

Der Mieter verpflichtet sich, insbesondere bei Übergabe Reifen & Felgen eingehend auf Beschädigung zu untersuchen wie auch die Fronstoßstange nebst Lippe. Ferner muss auch der Unterboden eingehend besichtigt werden.

3. Benutzung Des Fahrzeugs

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu führen.

Der Mieter verpflichtet sich, die üblichen regelmäßigen Kontrollen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Insbesondere verpflichtet sich der Mieter den Wasser-, Öl- und Bremsflüssigkeitsstand sowie den Luftdruck der Reifen regelmäßig zu überprüfen.

Sogenannte Race- / F1- / Launchcontrol-Starts sowie Drifts und damit verbundene Versuche sind untersagt. Zuwiderhandlung/-en wird/werden mit einer Vertragsstrafe von 2.000,00 € pro ausgeführtem Race- / F1- / Launchcontrol-Start oder Drift geahndet. Die Fahrzeugsoftware speichert diese Daten und wird dementsprechend regelmäßig ausgelesen und ausgewertet. Der Kunde ist ausdrücklich mit einer derartigen Vertragsstrafe einverstanden.

Sollte der Mieter innerhalb der Winter Saison, die zugelassene Höchstgeschwindigkeit der am Fahrzeug montierten Winterräder überschreiten, kann ein Folgeschaden nicht ausgeschlossen werden. Sollte dem Mieter nachgewiesen werden können, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, behalten wir uns das Recht vor, dem Kunden die Reparatur/ Instandsetzungskosten in Rechnung zu stellen.

Maximal zugelassene Höchstgeschwindigkeit je Fahrzeug der Winterreifen in (km/h):

    • Audi R8 Coupé V10 Performance 240 (km/h) Amtliches Kennzeichen „BI-SH-620“
    • Audi RS6 C8 Performance 240 (km/h) Amtliches Kennzeichen „BI-SH-605“
    • Audi RS5 Coupé 240 (km/h) Amtliches Kennzeichen „MI-SH-470“
    • Audi RS3 Sportback 220 (km/h) Amtliches Kennzeichen „BI-SH-405“
    • Audi RS3 Limousine 220 (km/h) Amtliches Kennzeichen „BI-SH-401“
    • BMW M2 Competition 240 (km/h) Amtliches Kennzeichen „BI-SH-410“
    • BMW M3 Competition 240 (km/h) Amtliches Kennzeichen „MI-SH-511“
    • BMW M4 Competition 240 (km/h) Amtliches Kennzeichen „BI-SH-511“
    • Ford Mustang GT 5.0 V8 240 (km/h) Amtliches Kennzeichen „MI-SH-510“
    • Mercedes C63s AMG 240 (km/h) Amtliches Kennzeichen „MI-SH-577“
    • Porsche Cayman GT4 220 (km/h) Amtliches Kennzeichen „BI-SH-718“
    • Porsche 911 GT3 220 (km/h) Amtliches Kennzeichen „BI-SH-501“

Die Vertragsparteien sind darüber einig, dass der Vermieter die Fahrzeugbewegung über die Mietdauer durch geeignete technische Vorkehrungen aufzeichnet, also ein Fahrprofil erstellt. Im Falle eines ordnungswidrigen Verhaltens des Mieters und/ oder einer Straftat und/ oder einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung der Vertragsparteien ist der Vermieter berechtigt, die so erstellten Daten für sich zu nutzen. Auf Anforderung des Mieters werden diesem diese Daten zur Verfügung gestellt. Der Mieter ist ausdrücklich mit der Aufzeichnung eines Fahrprofils einverstanden.

Ist die Auswertung des Fahrprofils auf eine der unten genannten Vertragsstrafen/ Verstöße zurückzuführen, behält sich der Vermieter das Recht vor, dieses mit der bereits geleisteten Kaution zu verrechnen. Sollte die vorab hinterlegte Kaution in Summe nicht ausreichen, können noch ausstehende Beträge vor Ort per Karte, Überweisung oder in Bar entrichtet werden:

– Launch Control / F1 Starts sowie der Versuch dieser, bedeuten eine Vertragsstrafe von 2.000,00€ pro Verstoß
– Fahrzeugüberlassung an Dritte, soweit nicht vertraglich vereinbart, bedeutet eine Vertragsstrafe von 2.000,00€ pro Verstoß
– Übermäßiges übersteuern/ untersteuern der Vorder/ Hinterachse mit sog. Drifts oder deren Versuchen, bedeutet eine Vertragsstrafe von 2.000,00€ pro Verstoß

Sollte im Mietzeitraum die Öl-Kontrollleuchte aufleuchten, verpflichtet sich der Mieter den Ölstand umgehend zu prüfen und ggf. Öl nachzufüllen (Bei niedrigem Ölstand max. 20 Km weiterfahrt erlaubt). Für das Nachfüllen darf ausschließlich das originale Hersteller Öl verwendet werden und keine Öle von Drittanbietern oder sog. Alternativöle, welche eine Mengenbegrenzung von Max 1.0L haben. Durch die erhöhte Beanspruchung der Fahrzeuge im Mietzeitraum, darf der Vermieter auf die Verwendung originaler Hersteller Öle bestehen (BMW, Audi, Porsche, Ford oder Mercedes Öl). Die Grenze beim Nachfüllen liegt hier bei 0,5L, da ansonsten ein zu hoher Ölstand Schäden am Motor verursachen könnte.

Entsteht durch das fehlerhafte Befüllen des Motors, durch das falsche oder nicht vom Hersteller produzierte Öl ein Schaden/ Ausfall haftet der Mieter für diesen bis zum Tage der Reparatur.  

4. Mietdauer

Die minimale Mietdauer beträgt 1 Stunde. Soweit der vertraglich vereinbarte Rückgabetermin nicht eingehalten wird und das Fahrzeug mehr als 30 Minuten zu spät zurückgegeben wird, verlängert sich der Mietvertrag für jede weitere angefangene 24 Stunden um je einen Tag. Der Mieter hat den ursprünglich für dieses Fahrzeug auf einen Tag entfallenden vereinbarten Mietpreis zu zahlen, zuzüglich der Verspätungszahlungen i.H.v 90,00€ .

5. Untersagung der Benutzung

Dem Mieter ist es untersagt, das gemietete Fahrzeug zu benutzen:

    • Um verbotene oder gefährliche Waren zu transportieren;
    • Um Personen gegen Entgelt zu befördern;
    • Wenn mehr Personen befördert werden als in der Zulassung maximal vorgesehen ist;
    • Wenn die Zuladung das zulässige Gesamtgewicht übersteigt;
    • Um Fahrstunden, auch kostenlos, zu erteilen;
    • Um andere Fahrzeuge zu ziehen oder zu stoßen;
    • Wenn ein Defekt des Kilometerzählers vorliegt;
    • Wenn eine Panne, ein mechanischer oder technischer Defekt vorliegt;
    • Wenn der Ölstand gering/ niedrig ist (weiterfahrt max. 20 Km vertraglich erlaubt);
    • Wenn Kontrollleuchten für Motor, Getriebe, Elektronik etc. aufleuchten.

Wenn dem Mieter oder einem genannten Fahrzeuglenker der Führerschein entzogen, eingezogen oder aus sonstigen Gründen dauerhaft oder vorübergehend ungültig wird;

Auf anderen als geteerten oder gepflasterten öffentlichen Straßen innerhalb der BRD und den im Mietvertrag ausdrücklich genannten Ländern;

Sollte der Mieter das Fahrzeug auch in anderen Ländern benutzen wollen, so hat er das schriftliche Einverständnis vom Vermieter einzuholen. Aufgrund wechselnder regionaler Risiken behält sich der Vermieter das Recht vor, einer Benutzung in den weiteren vom Mieter gewünschten Ländern nicht zuzustimmen oder zu verbieten.

Es ist dem Mieter verboten, das gemietete Fahrzeug für diverse sportliche Veranstaltungen zu benutzen, insbesondere Rennen, Rallyes oder jede andere Art des sportlichen Wettbewerbs, Fahrertrainings oder Off-Road-Fahrten. Sollte dem Mieter im Mietzeitraum nachgewiesen werden, dass sich das Fahrzeug auf einer der eben genannten Veranstaltungen befunden hat und sogar noch dran teilgenommen hat, wird dieses mit einer Strafe von 2.000,00€ geahndet. Bei der Teilnahme und dem Aufenthalt an diesen Veranstaltungen, besteht kein Versicherungsschutz für den Mieter. Sollten durch die Nutzung des Fahrzeuges bei diesen Veranstaltungen Schäden am Fahrzeug entstehen, greift hierbei auch keine vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung. In diesem Fall, kommt der Mieter vollständig für die entstanden Schäden und Kosten auf. 

Eine Benutzung des Fahrzeugs ist untersagt, wenn dem Fahrzeuglenker ein sicheres Führen nicht möglich ist, insbesondere weil er unter dem Einfluss von Medikamenten, Alkohol oder Drogen steht. Sollte der Mieter innerhalb des Mietzeitraums von der Polizei angehalten werden und die eben genannten Substanzen festgestellt werden, behalten wir uns das Recht vor das Fahrzeug zu sofort zu beschlagnahmen. 

Es ist dem Mieter verboten, das Fahrzeug umzubauen, seine technischen Einrichtungen zu verändern, Zubehörteile zuzufügen oder zu entfernen oder Aufschriften/Aufkleber anzubringen oder zu entfernen.

Es ist dem Mieter insbesondere untersagt, das Fahrzeug zu verleihen, es gewerblich zu nutzen oder privat an Dritte zu vermieten.

Dem Mieter ist es untersagt jegliche elektronischen Hilfsprogramme (z.B. ESP, ABS, etc.) zu deaktivieren und das Fahrzeug ohne diese Funktionen zu fahren.

6. Pflichten Des Mieters Bei Pannen Oder Technischen Defekten

Der Mieter hat jede Panne, sowie jeden technischen Defekt dem Vermieter unverzüglich – nach Möglichkeit schriftlich – unter Angabe seines aktuellen Aufenthaltsortes anzuzeigen. Der Vermieter wird diese Mitteilung dem Mieter schriftlich bestätigen. Ohne eine schriftliche Anzeige kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels nicht  

Eine Reparatur ist bei der nächsten Vertragswerkstatt der Fahrzeugmarke des gemieteten Fahrzeugs vorzunehmen. Vor einem Reparaturauftrag ist das schriftliche Einverständnis des Vermieters einzuholen.

Ist die Panne oder der technische Defekt nicht auf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang mit dem gemieteten Fahrzeug zurückzuführen, erstattet der Vermieter den vom Mieter bei der Vertragswerkstatt nachweislich verauslagten Betrag gegen Vorlage der Rechnung. Der Vermieter kann von dem Mieter zusätzlich die Übergabe der ausgetauschten Teile verlangen.

Ist die Panne oder der technische Defekt auf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang des Mieters zurückzuführen, haftet der Mieter für alle hieraus entstehenden Schäden und Kosten in voller Höhe.

Sollte aufgrund der Reparatur das gemietete Fahrzeug erst nach Ablauf der im Mietvertrag vorgesehenen Mietdauer an den Vermieter zurückgegeben werden, so hat der Mieter für den gesamten Zeitraum bis zur tatsächlichen Rückgabe des Fahrzeugs den vereinbarten anteiligen täglichen, sich aus dem Miettarif ergebenden, Mietpreis zu entrichten. Dies gilt nicht, sollte die Panne oder der technische Defekt nicht auf einen unerlaubten oder unsorgfältigen Umgang mit dem Fahrzeug durch den Mieter zurückzuführen zu sein.

Ansprüche des Mieters auf Minderung, Schadens- und Aufwendungsersatz wegen einer Panne oder eines technischen Defekts oder eines sonstigen Mangels des gemieteten Fahrzeugs sind ausgeschlossen. Insbesondere ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug für den Zeitraum zur Verfügung zu stellen, in dem das gemietete Fahrzeug aufgrund der Panne oder des technischen Defekts nicht genutzt werden kann.

Der Mieter hat den Vermieter sofort zu unterrichten, sollte er oder einer der im Mietvertrag weiter genannten Fahrzeuglenker seinen Führerschein verlieren oder sollte dieser eingezogen oder dauerhaft oder vorübergehend ungültig sein.

Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug nicht zu verlassen, ohne sich vergewissert zu haben, dass die Türen, Fenster und das Verdeck geschlossen, das Lenkradschloss eingerastet, der Schlüssel abgezogen und das Fahrzeug abgeschlossen ist. Der Mieter entbindet den Vermieter jeglicher Haftung für Schäden an Gegenständen, die im Fahrzeug befördert werden.

7. Versicherungen

Der Mieter, sowie die übrigen zur Fahrzeugführung berechtigten Fahrzeuglenker, sind durch eine vom Vermieter abgeschlossene Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung versichert. Diese Versicherung sieht einen Selbstbehalt in der Höhe des im Mietvertrag angegebenen Betrages vor, der vom Mieter zu übernehmen ist. Diese Versicherung deckt gesetzliche Schadensansprüche Dritter. Die Selbstbeteiligung bei folgenden Fahrzeugen ist wie folgt: Audi R8 V10 Coupé Performance (BI-SH-620) bei 15.000,00€, beim Audi RS6 C8 Avant Quattro (BI-SH-605) bei 15.000,00€, beim Audi RS3 Sportback/Limousine Quattro (BI-SH-405/ BI-SH-401) bei 10.000,00€, beim Ford Mustang GT 5.0 V8 (MI-SH-510) bei 10.000,00€, BMW M2 Competition (BI-SH-410) 10.000,00€, BMW M4 Competition (BI-SH-511) 10.000,00€, BMW M3 Competition (MI-SH-511) 10.000,00€, Audi RS5 Coupé (MI-SH-470) 10.000,00€, Porsche 911 GT3 (BI-SH-501) 20.000,00€, Porsche GT4 (BI-SH-718) 15.000€ und bei dem Mercedes C63s AMG (MI-SH-577) bei 10.000,00€. Diese ist vom Mieter im Schadensfall zu zahlen. Kommt im Mietzeitraum ein durch den Mieter verursachter erhöhter Verschleiß zustande, darf die Kaution in voller Höhe einbehalten werden. Wir behalten uns das Recht vor, durch installierte Software und Hardware Fahrstrecken und Abnutzungen nachzuweisen und eine gewisse Toleranz mit einzurechnen. Sollte der Mieter im Mietzeitraum nicht wie vereinbart das Fahrzeug führen und dieses durch häufiges starkes bremsen, lenken & beschleunigen beanspruchen weisen wir auf das Recht zurück, dass wir die Kaution einbehalten können. Genaue Grenzen für eine erhöhte Abnutzung bestehen nicht, da der Vermieter in diesem Fall die Sportwagen Heienbrok GbR jeden Fall einzeln bewerten muss und dieses anhand von Mietdauer, gebuchten Km, Fahreralter, Fahrzeug und Leistung abhängig macht. Dem Mieter ist das Recht gewährt ein klärendes Gespräch zu erhalten um über die möglichen Gründe und Ursachen/ Anhaltspunkte zu sprechen zur Einhaltung der Kaution. 

Verweigert die Haftpflichtversicherung ihre Leistungen ganz oder zum Teil in Anwendung des Versicherungsvertrages, so bleibt der Mieter in vollem Umfang schadenersatzpflichtig und muss den Vermieter von Schadenersatzansprüchen Dritter freistellen und bereits eingetretene Schäden ersetzen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungsverweigerung der Haftpflichtversicherung auf das Verhalten des Mieters oder der berechtigten anderen Fahrzeuglenker zurückzuführen ist.

Es ist dem Mieter ausdrücklich nicht gestattet die Landesgrenzen zu überschreiten. Die Kasko (Voll/ Teilkasko) greift nur innerhalb von Deutschland. Für etwaige Beschädigen oder gar den Verlust des Fahrzeuges durch Diebstahl haftet der Mieter vollständig (Es greift keine vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung). Überschreitet der Mieter die Landesgrenzen, wird eine Vertragsstrafe i.H.v 2.000,00€ fällig. Dieses darf dem Mieter durch GPS & Standortdaten des Fahrzeuges zu jeder Zeit nachgewiesen werden. Ausnahmen hierfür sind schriftlich festzuhalten.

Von der Kaskoversicherung sind folgende Schäden nicht umfasst:

    • Schäden, die nach Ziff. 5 dieser Bestimmung untersagten Benutzung des Fahrzeugs eingetreten sind;
    • Mietsausfallschaden infolge der Reparaturzeiten;
    • Schäden an Reifen, Felgen, CD-Spieler, Navigationssystem, Antenne, Sitze, Außenspiegel, Handschuhfach und dessen Inhalt, Schäden an der Mechanik, Steinschläge an Seiten-/Front-/Heckscheibe, die auf eine falsche Handhabung oder die Verwendung von nicht für das Fahrzeug zugelassene Teile oder eines ungeeigneten Treibstoffes zurückzuführen sind;
    • Höhere Gewalt, Aufruhr, Demonstrationen, Vandalismus, Krieg oder bürgerkriegsähnliche Zustände.

Darüber hinaus sind für Cabriolets von der Kasko-Versicherung folgende Schäden ausgeschlossen und gehen zu Lasten des Mieters:

      • Schäden am Dach, die durch Unachtsamkeit oder falsche Handhabung verursacht sind. Zu Schäden am Dach zählen auch Schäden am Verdeck, des Verschlussmechanismus und der Scheibe;
      • Schäden durch das Sitzen von einer oder mehrerer Personen auf dem Verdeck;
      • Schäden im Innern des Fahrzeugs, wenn dieser trotz Regen, Hagel, Windstößen oder sonstigen Ereignissen nicht ordnungsgemäß geschlossen

Sollte die Kaskoversicherung ihre Leistungen jedoch ganz oder zum Teil verweigern und das Verhalten des Mieters hierfür mitursächlich sein, so hat der Mieter dem Vermieter den gesamten nicht von der Kaskoversicherung ersetzten Schaden zu ersetzen.

Unabhängig von der Wahl des Kaskosystems hat der Mieter bei einem Fahrzeugschaden dem Vermieter die Ausfalltage des Fahrzeuges für jeden Tag des Ausfalles zu erstatten. Der Mieter hat Ausfall dem Vermieter auch dann zu erstatten, wenn der Fahrzeugschaden nicht durch das Verschulden des Mieters oder durch höhere Gewalt (Aufruhr, Bürgerkrieg, Erdbeben, Hochwasser) verursacht wurde und der Verantwortliche nicht festgestellt werden kann.

8. Pflichten Des Mieters Bei Unfällen, Verlust Oder Beschädigung Des Fahrzeuges

Bei Unfällen oder jeglichen anderen Schadensfällen, insbesondere durch Diebstahl, versuchten Diebstahl, Vandalismus, höhere Gewalt, etc. ist der Vermieter verpflichtet unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Interessen des Vermieters zu wahren. Der Mieter ist insbesondere dazu gehalten:

    • Den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen und die Nachricht schriftlich zu bestätigen;
    • Ein Unfallprotokoll zu erstellen;
    • Die Polizei zu verständigen und einen Polizeibericht erstellen zu lassen.

Bei Unfällen garantiert der Mieter die Rückführungskosten des Fahrzeugs zu dem im Mietvertrag vorgesehenen Rückgabeort zu übernehmen.

Der Vermieter schließt jede Haftung für Verspätungen, Verluste oder Schadensfälle, die in Folge eines Unfalls mit dem Fahrzeug entstehen aus.

Der Mieter garantiert den gesamten, durch Verlust oder Beschädigung des Fahrzeugs, entstandenen Schaden zu ersetzen.

Die Ersatzpflicht des Mieters besteht unabhängig von dem Verursacher des Schadens.

9. Vom Mieter Geschuldete Beträge

Der Mieter sichert ausdrücklich zu, mit Abschluss des Mietvertrags den sich aus dem Miettarif und der Mietdauer ergebenden Mietpreis, sowie alle mit dem Vertrag oder dem geltenden Miettarif verbundenen Gebühren, Schadenersatz- und Kostenerstattungsansprüche sowie Spesen zu akzeptieren. Vor Mietbeginn wird Seitens des Mieters ein individuelles Kilometerkontingent gebucht, für welches sich ein entsprechender Mietpreis ergibt. Sollte der Mieter dieses Kilometerkontingent ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter überschreiten, so wird für die zu viel gefahrenen Kilometer eine Pauschale von je drei Euro fällig. Diese bezieht sich auf den Audi RS3 Sportback, die Audi RS3 Limousine, Ford Mustang GT, Audi RS5 Coupé und den BMW M2 Competition. Für das Audi R8 Coupé, den Audi RS6, BMW M4/M3 Competition, Porsche 911 GT3, Porsche Cayman GT4 und Mercedes C63s AMG beträgt die Pauschale fünf Euro.

Für die Berechnung der Kilometergebühren ist einzig der originale Kilometerzähler im gemieteten Fahrzeug maßgeblich.

Erleidet das gemietete Fahrzeug eine Panne, einen Defekt, einen Unfall oder entsteht sonst irgendein Schaden an dem gemieteten Fahrzeug oder wird dieses entwendet, so bleibt der Mieter verpflichtet, den Mietpreis bis zu dem ursprünglich für die Rückgabe des Fahrzeugs vereinbarten Datums zu bezahlen. Hiervon unberührt ist die Verpflichtung des Mieters, weitere Schäden und Kosten dem Vermieter zu ersetzen.

Hat der Mieter eine Panne, einen Defekt, einen Unfall oder sonst irgendeinen Schaden an dem gemieteten Fahrzeug mit verursacht oder war er daran beteiligt und dauert die eingeleitete Reparatur für das gemietete Fahrzeug länger als die ursprünglich vertraglich vereinbarte Mietdauer, so ist der Mieter verpflichtet, für jeden Tag der verspäteten Rückgabe die für diesen Zeitraum entstehende und sich aus dem Miettarif ergebende zusätzliche Miete ebenfalls zu entrichten.

Erleidet das Fahrzeug einen Totalschaden, verpflichtet sich der Mieter alle bis zum Schadensausgleich anfallenden Kosten zu übernehmen. Solches bezieht sich insbesondere auf derartige Mietausfälle und die damit verbundenen Mehraufwände & Einbußen für das Unternehmen.

10. Reservierung Und Storno

Möchte der Mieter ein Fahrzeug für einen bestimmten Zeitraum im Voraus reservieren, so hat er dies dem Vermieter schriftlich mitzuteilen. Der Mieter hat dabei eine Kopie seines Personalausweises, seines Führerscheins, seiner Kreditkartendaten und eine unterschriebene Ausfertigung dieser Allgemeinen Vermietbedingungen von Sportwagen Heienbrok zu übermitteln.

Besitzt der Mieter keine Kreditkarte, ist eine Anzahlung in Höhe von 50% des gesamten Mietpreises vorab zu überweisen um die Reservierung verbindlich zu machen.

Die Reservierung ist verbindlich für den Mieter, wenn der Vermieter diese Unterlagen erhalten und die Reservierung schriftlich bestätigt hat.

Der Mieter erklärt hiermit sein Einverständnis, dass der Vermieter aufgrund der Reservierung berechtigt ist, von der Kreditkartengesellschaft des Mieters eine Garantieleistung zu fordern, die dem sich aus dem Miettarif ergebenden Mietzins einschließlich der Selbstbeteiligung und den voraussichtlichen Überführungsgebühren (falls anfallend) für den reservierten Mietzeitraum entspricht, mindestens aber in Höhe der Stornogebühr.

Will der Mieter die Reservierung stornieren, so erhält er einen Gutschein i.H der Mietsumme. Der Mieter hat die Möglichkeit bis 48 Stunden vorher zu stornieren um seinen Mietpreis als Gutschein zu erhalten. Sollte der Mietzeitraum später als 48 Stunden storniert werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, die volle Miete einzubehalten o. dem Kunden einen Gutschein auszustellen.

Wird vor Ort oder Online ein Wertgutschein (Geschenkgutschein) erworben, so sehen wir von einem Umtausch oder Auszahlung in Bar ab. Alle erworbenen Gutscheine können bei uns in voller Höhe eingelöst werden. 

Mit Übermittlung der benötigten Führerschein & Ausweis Daten sieht sich der Mieter mit einer Abfrage der Bonität einverstanden.
Unser  Unternehmen  prüft daher regelmäßig  bei  Vertragsabschlüssen  und  in bestimmten  Fällen,  in  denen  ein  berechtigtes  Interesse  vorliegt,  auch  bei Bestandskunden,  Ihre  Bonität.  Dazu  arbeiten  wir  mit  der  Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU-Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung finden Sie  hier: https://www.boniversum.de/eu-dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer-verbraucher/

11. Garantie Des Mieters

Der Mieter garantiert und sichert hiermit persönlich dem Vermieter die Zahlung des vereinbarten Mietpreises, sowie jeder anderen Forderung vom Vermieter aus diesem Vertrag zu. Der Mieter garantiert dem Vermieter weiterhin, jeden von ihm während seiner Mietdauer eingetretenen Fahrzeugschaden oder Fahrzeugverlust vollständig bis zur Höhe des im Mietvertrag vereinbarten Zeitwertes zu ersetzen. Leistungen einer Versicherung werden auf diesen Fahrzeugschaden nicht geltend gemacht.

Zur Sicherheit aller Forderungen vom Vermieter aus diesem Vertrag, insbesondere der Ansprüche auf die Kosten der Versicherung einschließlich des Selbstbehaltes sowie alle Schadenersatz- und Kostenerstattungsansprüche übergibt der Mieter die Mietkaution in bar, per (Sofort-)Überweisung oder per Reservierung des Mietkautionsbetrags mittels Banküberweisung.

Sollte der Mieter das gemietete Fahrzeug weder in Deutschland noch den ausdrücklich im Mietvertrag genannten weiteren Ländern benutzen und in einem solchen Land einen Schaden an dem gemieteten Fahrzeug entstehen oder das Fahrzeug entwendet werden, so haftet der Mieter für diesen Schaden in voller Höhe. Für den Fall, dass das Fahrzeug entwendet wird, hat der Mieter den Zeitwert zu ersetzen. Bei Vertragsbruch wird eine sog. Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,00 festgelegt inkl. aller entstandenen Kosten (Abholung, Überführung, Polizei etc.).

12. Rückgabe Des Fahrzeugs

Der Mieter verpflichtet sich, das gemietete Fahrzeug im perfekten Zustand samt allen vom Vermieter übergebenen Zubehörteilen und Dokumenten an dem im Mietvertrag vereinbarten Ort zum vereinbarten Datum und der vereinbarten Uhrzeit an den Vermieter oder einen vom Vermieter schriftlich genannten Bevollmächtigten zurückzugeben. Maßgeblich für den genauen Zeitpunkt der Rückgabe ist die Uhrzeit, zu der der Mieter das Fahrzeug in Empfang genommen hat. Ein zusätzlicher Miettag wird berechnet, sobald das Fahrzeug mehr als 1 Stunde später zurückgegeben wird.

Wünscht der Mieter schriftlich, das Fahrzeug an einem anderen Ort zurückzugeben, als der an dem er es abgeholt hat, so ist er hierzu nur berechtigt, wenn der Vermieter schriftlich sein Einverständnis hierzu erteilt und einen Bevollmächtigten benennt, dem alle ausgehändigten Fahrzeugschlüssel zu übergeben sind.

Jeglicher Antrag auf Verlängerung des vorliegenden Vertrags muss mindestens 24 Stunden vor Ablauf des vereinbarten Vertragsendes schriftlich beim Vermieter eingereicht worden sein.

Der Vermieter ist berechtigt, jederzeit die Rückgabe des Fahrzeugs zu verlangen, sowie den Vertrag zu kündigen, wenn der Mieter seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag missachtet. 

Überlässt der Mieter das Fahrzeug an einem nicht zuvor vom Vermieter schriftlich akzeptierten Ort, ist der Mieter zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Diese beträgt 3,50€ für jeden Kilometer zwischen dem Ort, an dem das Fahrzeug abgestellt wurde und dem Ort, an dem die Rückgabe vertraglich vorgesehen war.

Sollte das gemietete Fahrzeug nicht bis 1 Stunde nach dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben werden, so verlängert sich hierdurch die Mietdauer jeweils um jeden angefangenen Tag.

Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters an dem gemieteten Fahrzeug ist rechtswidrig und kann dem Mieter eine Strafgebühr in Höhe von bis zu 250€ kosten.

Bei der Rückgabe untersucht der Vermieter das Fahrzeug auf sofort sichtbare Beschädigungen. Diese werden auf dem Übergabeprotokoll oder einem Beiblatt festgehalten. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt weitere Beschädigungen (z.B. nach einer Fahrzeugwäsche) sichtbar werden, teilt der Vermieter dies dem Mieter schriftlich mit. Etwaige Schadenersatzansprüche die sich hieraus ergeben sind von der Garantie des Mieters nach Ziff. 11 dieser Bedingungen umfasst.

Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug vollgetankt zurückzugeben. Sollte dies nicht der Fall sein, wird eine Pauschale von 35€ zuzüglich zu den Tankkosten berechnet.

Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug von innen gesaugt sowie von außen gereinigt zurückzugeben. Sollte dies nicht der Fall sein, wird eine Pauschale von 50€ fällig.

Sollte innerhalb des Mietzeitraums im Fahrzeug „geraucht/ vapet“ werden, fällt hierfür eine Reinigungspauschale i.H.v 1.000,00€ an. Werden etwaige Beschädigungen an Sitzen, Fußmatten, Türtafeln oder anderen Materialien im Innenraum festgestellt, welche durch das „rauchen/ vapen“ innerhalb des Fahrzeuges entstanden sind, darf der Vermieter diese auf Kosten des Mieters erneuern lassen. Sollten Ausfalltage für das besagte Fahrzeug auftreten, hat der Mieter diese dem Vermieter zu erstatten. 

13. Verkehrsordnungswidrigkeiten

Der Mieter ist verpflichtet, die Straßenverkehrsordnung und die gesetzlichen Bestimmungen der Länder einzuhalten, in denen er das gemietete Fahrzeug führt.

Der Mieter haftet für Bußen und Strafmandate, die während der Mietzeit entstanden sind, zusätzlich wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25€ erhoben.

14. Vertragsänderungen

Vereinbarungen außerhalb des vorliegenden Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt für Regelungen, die das Schriftformerfordernis erfordern.

Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.

Der Mieter hat neben seinem Wohnort auf dem Mietvertrag eine Anschrift und eine E-Mail-Adresse anzugeben, unter denen ihm während der Vertragsdauer alle Erklärungen seitens des Vermieters adressiert werden können.

15. Aufrechnung

Der Mieter ist berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegenüber dem Vermieter aufzurechnen.

16. Nichtausübung Eines Rechts

Die Nichtausübung eines der durch die vorliegenden Allgemeinen Vermietbedingungen verliehenen Rechts durch eine der Parteien bedeutet nicht den Verzicht auf die aus diesem Recht erwachsenden Ansprüche.

17. Anwendbares Recht Im Gerichtsstand

Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Vertragssprache ist deutsch.

Für Streitigkeiten, die sich aus den Allgemeinen Vermietbedingungen und dem Mietvertrag ergeben, ist ausschließlich das Amtsgericht Bielefeld zuständig.

Erfüllungsort für alle Leistungen von Mieter und Vermieter ist Bielefeld.

18. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein, so wird die Geltung der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

Die betreffende unwirksame oder nichtige Bestimmung ist vom Ersteller durch eine wirksame zu ersetzen, welche im Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung entspricht oder so nahe wie möglich ist.

 
 II. Mieterhaftung
1. Mieterhaftung

Für alle Schäden am Fahrzeug haftet der Mieter nach den allgemeinen Haftungsregeln. Bei Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung („Vollkaskoversicherung“) beschränkt sich die Haftung für den Fahrzeugschaden auf die Selbstbeteiligung von bis zu 15.000,00 Euro, es sei denn, dass

  • der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig den Schaden herbeigeführt hat (z.B. Durchfahrtshöhen nicht beachtet werden),
  • der Mieter das Fahrzeug zu Handlungen nach Abs. 4.4 benutzt hat,
  • die Mietdauer ohne Zustimmung des Vermieters überschritten wurde und der Schaden nach dem vereinbarten Rückgabetermin erfolgt ist,
  • der Schaden vom Ladegut verursacht worden ist und der Mieter dies zu vertreten hat,
  • der Schaden an Reifen, Felgen oder Radaufhängungen entstanden ist,
  • der Mieter seiner Anzeigepflicht nach Abs. 6 nicht nachkommt,
  • der Schaden von einem nicht als Benutzer im Vertrag eingetragenen Fahrer verursacht wurde.

Im Falle des Eintritts einer oder mehrerer der zuvor aufgeführten Ausschlüsse der Selbstbeteiligung des Mieters, haftet der Mieter für den insgesamt entstandenen Schaden am Fahrzeug. Ebenfalls verpflichtet sich der Mieter, für etwaige Folgeschäden des durch Ihn verschuldeten Verhaltens bzw. Fahrlässigkeit aufzukommen. Die Haftung des Mieters endet bei Rücknahme des Fahrzeugs durch den Vermieter. Für Fahrzeuge, die außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters abgestellt werden, endet die Haftung erst mit der Abnahme durch den Vermieter. Der Vermieter verpflichtet sich, diese Abnahme baldmöglichst nach dem nächstfolgenden Geschäftsbeginn durchzuführen.

2. Verkehrsverstöße

Bis zur Fahrzeugrückgabe ist der Mieter für alle Zuwiderhandlungen des Mieters/Fahrers gegen das Gesetz, insbesondere bei Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO), voll verantwortlich und haftet gegenüber dem Vermieter für alle daraus resultierenden Bußgelder, Gebühren und sonstigen Kosten; das gilt insbesondere für Bußgelder wegen Falschparkens und Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie für Abschleppkosten. Im Falle der Geltendmachung von solchen Bußgeldern, Gebühren oder sonstigen Kosten durch eine Behörde oder Dritte gegenüber dem Vermieter fällt als Ausgleich für den daraus dem Vermieter entstehenden Verwaltungsaufwand eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25€ an.

3. Fälligkeit – Akteneinsicht

In Fällen, in denen ohne Einsicht in polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten nicht festgestellt werden kann, ob ein Haftungstatbestand besteht, werden die Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst zum Zeitpunkt der Akteneinsicht fällig. Der Vermieter wird den Mieter von dem Zeitpunkt der Akteneinsicht unterrichten. Fälligkeit tritt spätestens 4 Wochen nach der Fahrzeugrückgabe ein.

Ist ein Schaden entstanden, so beginnt die Verjährung der Ersatzansprüche nach §558 BGB erst, wenn dem Vermieter sämtliche Umstände des Schadenfalles bekannt geworden sind, insbesondere nachdem Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte genommen werden konnte.

IV. Haftungsbeschränkung Des Vermieters

Weder der Vermieter noch dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haften für irgendwelche Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, und insbesondere nicht für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei leichter Fahrlässigkeit. In diesem Falle ist die Haftung jedoch dem Umfang nach auf die Höhe des vorhersehbar vertragstypischen Schadens begrenzt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.

 
V. Persönliche Daten

Der Mieter ist mit dem Speichern seiner persönlichen Daten unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen einverstanden.

VI. Schriftform

Alle Vereinbarungen und/oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

VII. Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Mieter das Mietfahrzeug in Empfang nimmt. Ist der Mieter Kaufmann, ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Mietvertrag Paderborn; unbeschadet davon ist der Vermieter auch dazu berechtigt, jedes andere gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

VIII. Nichtigkeit Oder Teilnichtigkeit

Die eventuelle Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit einer oder mehrerer der zum Vertragsinhalt gewordenen vorstehenden Bestimmungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Im Zweifelsfalle ist der deutsche Text des Vertrages entscheidend. Es gilt deutsches Recht. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gegenpartei werden nicht anerkannt und sind somit nichtig.

Stand: 01.02.2024